Die §§ 60a bis 60f UrhG sehen vor, dass zu Lehr- und Forschungszwecken geschützte Werke erlaubnisfrei -unter Angabe der Quelle bzw. der Urheber*innen- genutzt werden können. Dies gilt grundsätzlich für alle urheberrechtlich geschützten Werke (Bilder, Filme, Audio, Texte), die veröffentlicht wurden. Grundsätzlich dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Die Bundesländer zahlen für die Nutzungen Vergütungspauschalen an die Verwertungsgesellschaften. Lizenzverträge, welche nach dem 1. März 2018 geschlossen wurden, dürfen nichts vereinbaren, was diese Rechte wieder einschränkt. Davor geschlossene Lizenzverträge gehen den Nutzungserlaubnissen jedoch vor. Vorrangig sind auch günstigere Lizenzen, insbesondere CC-lizenzierte Inhalte. Die Nutzungserlaubnisse gelten zunächst bis zum 28. Februar 2023. Zentralnorm für Lehrende und Lernende ist der § 60a, welcher die Verwendung von Werken für die Veranschaulichung der Lehre und zu Prüfungszwecken erlaubt.
Im Erklärvideo zu § 60a UrhG zeigt die wissenschaftliche Mitarbeiterin Maria, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte Studierenden rechtskonform bereitgestellt werden dürfen.
Das Video mit englischen Untertiteln ist hier abrufbar: Bitte hier klicken!
Dr. jur. Janine Horn
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