Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Januar 2020 einen Diskussionsentwurf für ein „Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790) veröffentlicht.
Die Hochschulen betreffende Erlaubnis des § 60a UrhG urheberrechtlich geschütztes Material in der Lehre einzusetzen, sieht das BMJV als richtlinienkonform und somit keinen bzw. geringen Umsetzungsbedarf. So ist das unbedingte Nutzungsverbot für Schulbücher und Noten dahingehend richtlinienkonform umzusetzen, dass dieses Verbot nur dann gilt insofern für die jeweilige Nutzung eine Lizenz erworben werden kann (Vorrang des Lizenzangebots). Zur Erleichterung grenzüberschreitender Nutzungen im Fernunterricht soll nur das Recht am Sitz der Bildungseinrichtung anwendbar sein (Fiktion des Handlungs- und Erfolgsortes). Das bestehende Verbot Zeitungsartikel für die Lehre zu verwenden, wird hingegen nicht diskutiert. Auch zur Befristung der in den §§ 60a bis 60f UrhG normierten Nutzungserlaubnisse für Bildung und Forschung bis 2023 werden keine Angaben gemacht.
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Ab März 2018 ändert sich das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Neuerungen in den §§ 60a bis 60f UrhG sehen vor, dass zu Lehr- und Forschungszwecken geschützte Werke umfangreicher und erlaubnisfrei -unter Angabe der Quelle bzw. der Urheber*innen- genutzt werden können. Dies gilt grundsätzlich für alle urheberrechtlich geschützten Werke (Bilder, Filme, Audio, Texte), die veröffentlicht wurden. Grundsätzlich dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Die Bundesländer zahlen für die Nutzungen Vergütungspauschalen an die Verwertungsgesellschaften. Neuverträge ab dem 1. März 2018 dürfen nichts vereinbaren, was diese Rechte wieder einschränkt. Davor geschlossene Lizenzverträge gehen den neuen Nutzungserlaubnissen jedoch vor. Vorrangig sind auch günstigere Lizenzen, insbesondere CC-lizenzierte Inhalte. Die neuen Nutzungserlaubnisse gelten zunächst bis zum 28. Februar 2023. Zentralnorm für Lehrende und Lernende ist der neue § 60a, welcher den alten § 52a UrhG ablöst. Was neu ist und was bleibt, ist der Synopse hier zu entnehmen.
Der Wortlaut der §§ ist hier zu finden: Bitte hier klicken!
Die Synopse können Sie hier herunterladen: PDF-Datei
Im Erklärvideo zu § 60a UrhG zeigt die wissenschaftliche Mitarbeiterin Maria, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte Studierenden rechtskonform bereitgestellt werden dürfen.
Das Video mit englischen Untertiteln ist hier abrufbar: Bitte hier klicken!
Dr. jur. Janine Horn
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